Freies Laufenlassen von Hunden kann für Fußgänger, insbesondere auch für Kinder, aber auch für Fahrzeuge (Haftung des Halters) gefährlich werden. Für den Innenbereich gilt nach der polizeilichen Umweltschutzverordnung Leinenzwang; auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sind Hunde an der Leine zu führen. Aber auch im Außenbereich gibt es Einschränkungen: danach dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Verstöße gegen § 11 Abs. 3 der polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Wird z.B. ein Reh von einem nicht angeleinten Hund gerissen, handelt der entsprechende Hundebesitzer ordnungswidrig gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 10 JWMG. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die Polizeiverordnung der Gemeinde schreibt außerdem vor, dass der Halter bzw. der Führer eines Hundes dafür zu sorgen hat, dass der Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Sollte dies doch einmal der Fall sein, muss der Hundekot unverzüglich beseitigt werden. Hierfür hat die Gemeinde an verschiedenen Standorten Hundetoiletten aufgestellt. Die Hundetoiletten werden regelmäßig mit Tüten aufgefüllt, gleichzeitig werden die angebrachten Behälter geleert. Auch dort wo keine Hundetoiletten sind, müssen die Hinterlassenschaften entfernt werden. Die befüllten Hundekottüten können auch über die dort aufgestellten öffentlichen Mülleimer oder den eigenen Restmüllbehälter entsorgt werden.
Wir bitten alle Hundehalter dringend um Beachtung, damit entsprechende Vorfälle zukünftig vermieden werden können. Entsprechende Hinweise können Sie gerne unserer Ordnungsamtsleiterin Frau Kempf unter Tel. Nr. 07467/9460-28 melden.