In den nächsten Tagen werden die Grundsteuerbescheide für das Veranlagungsjahr 2025 versendet.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Informationen:
– Bei Fragen zur Zahlung der Grundsteuer wenden Sie sich bitte an die im Grundsteuerbescheid genannte Sachbearbeiterin
– Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist insoweit kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich.
Hinweis:
Ein beim Finanzamt eingelegter Einspruch entbindet nicht von der Verpflichtung, die Grundsteuer zu bezahlen.
Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, wird die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid von Amtswegen ändern und die zu viel gezahlte Grundsteuer zurückerstatten.
Wenn Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“.
Hinweise:
Ein Gutachten kann nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden. Bei Beauftragung des qualifizierten Gutachtens bis zum 30. Juni 2025 wird dieses vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon, wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wird.