Freies Laufen Lassen von Hunden – Ordnungswidrigkeit und Gefahr
In letzter Zeit wurden vermehrt freilaufende Hunde gesichtet, besonders in Worndorf (Verlängerung der Rosenbergstraße Richtung Wald). Freies Laufenlassen von Hunden kann für Fußgänger, insbesondere auch für Kinder, aber auch für Fahrzeuge (Haftung des Halters) gefährlich werden. Für den Innenbereich gilt nach der polizeilichen Umweltschutzverordnung Leinenzwang; auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sind Hunde an der Leine zu führen. Aber auch im Außenbereich gibt es Einschränkungen: danach dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Verstöße gegen § 11 Abs. 3 der polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Wird z.B. ein Reh von einem nicht angeleinten Hund gerissen, handelt der entsprechende Hundebesitzer ordnungswidrig gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 10 JWMG. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Wir bitten alle Hundehalter dringend um Beachtung, damit entsprechende Vorfälle vermieden werden können. Entsprechende Hinweise können gerne unter Tel. 07467/9460-28, Frau Kempf, gemeldet werden.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass bei Haltung eines Hundes, dieser bei der Gemeinde angemeldet und entsprechend Hundesteuer entrichtet werden muss. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, kann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro verhängt werden.