Grundsteuerreform
Information der Gemeinde zur Grundsteuerreform
Aufforderung zur Abgabe einer sogenannten Feststellungserklärung
Eigentümerrinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A)
müssen bis 31. März 2023 eine Feststellungserklärung
über das ELSTER-Portal abgeben. Für diese Feststellungserklärung wird die Flurstücksnummer, die Grundstücksfläche sowie die Ertragsmesszahl benötigt.
Diese Daten können über den folgenden Link beim Boris BW Portal abgefragt werden: https://grundsteuer-a.landbw.de
Nach Eingabe der Gemarkung und der Flurstücksnummer in dem dafür vorgesehenen Feld (Gemarkung Leerzeichen Flurstücksnummer), erhalten Sie die gewünschten Daten. Die angezeigte berechnete Ertragsmesszahl (EMZ) wurde vom Programm mit folgender Formel berechnet:
Fläche des Flurstücks in m2 x durchschn. EMZ der Gemarkung
100
= EMZ des Flurstücks
Dier Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus.
Bitte beachten Sie, dass Grundstücke aus dem Flurneuordnungsverfahren auf der Gemarkung Neuhausen noch nicht in diesem Programm erfasst sind. Daher sind diese über den oben genannten Link nicht abrufbar bzw. die Suche wird kein Ergebnis liefern. Hierzu haben Sie als Besitzer eines dieser Grundstücke vom Landratsamt Tuttlingen einen Flurbereinigungsnachweis erhalten. Diesem Nachweis können Sie entnehmen, für welche Flurstücke Sie eine Feststellungserklärung abgeben müssen.
Für die Abgabe der Feststellungserklärung wird also kein Grundbuchauszug benötigt.
Eine Anleitung zur Erklärungsabgabe der Grundsteuererklärung über Mein ELSTER finden Sie hier und im Elster-Portal.
Weitere Erläuterungen bzw. FAQ gibt es über die Internetseite www.grundsteuer-bw.de.